§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Weezer Werbering e. V.“
  2. Sitz des Vereins ist Weeze
  3. Geschäftsjahr ist Kalenderjahr

§ 2 Zielsetzung

Der Weezer Werbering ist eine Vereinigung von Gewerbetreibenden und Selbstständigen innerhalb der Gemeinde Weeze.

Ziele des Werberinges sind:

  1. Darstellung der Weezer Geschäftswelt gegenüber den Bürgern.
  2. Geschlossene Vertretung gegenüber den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen.
  3. Gemeinsame Präsentation der Einkaufsmöglichkeiten und Verkaufsförderung durch gezielte Werbung.
  4. Drosselung der Kaufkraftabwanderung in andere Gemeinden.
  5. Der Werbering arbeitet ohne Gewinn. Überschüssige Beiträge fließen der Image-Werbung zu.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Alle volljährigen natürlichen Personen und juristischen Personen können durch Einschreibung in die Mitgliedsliste des Vereins und Zahlung eines Beitrages Mitglied des Werberinges werden. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Tod des Mitgliedes
    2. durch Kündigung, die zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist dem Vorstand gegenüber zu erklären ist;
    3. durch Ausschluss, der von einer ¾-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder während der Mitgliederversammlung erfolgt;
    4. durch Ausschluss aus dem Verein, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgebebenen Stimmen erforderlich ist.
  3. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder das Vermögen des Vereins. Alle Werbemittel des Vereins dürfen nicht mehr verwandt werden und sind zurückzugeben.

§ 4 Organe

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand jährlich mindestens einmal, oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens 10 % der Mitglieder innerhalb von 2 Wochen einzuberufen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher Form mit Tagesordnung mindestens 14 Tage zuvor.
  3. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
  4. Gegenstand der Jahreshauptversammlung muss mindestens sein:
    1. Jahresbericht, Kassenbericht
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl zweier Rechnungsprüfer
    4. Wahl des Vorstandes gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung
    5. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins erfordern die Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, Personalfragen jedoch geheim.
  5. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer unterschrieben werden.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    – dem Vorsitzenden
    – dem Stellvertreter
    – dem 1. Geschäftsführer
    – dem 2. Geschäftsführer
    – dem Schatzmeister
    – und fünf weiteren Beisitzern.Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der 1. und 2. Geschäftsführer und der Schatzmeister. Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes, unter denen sich jeweils der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss.
    Der Gemeindedirektor bzw. der hauptamtliche Bürgermeister, im Verhinderungsfalle sein von ihm entsandter Vertreter, gehört als Beisitzer dem Vorstand an.
  2. Der Wahlmodus des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung wird wie folgt ab dem Jahr 1997 angepasst.a) Der Vorsitzende, der 2. Geschäftsführer sowie zwei Beisitzer werden für eine einmalige Wahlperiode für ein Jahr in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Im Wahljahr 1998 werden der Vorsitzende, der 2. Geschäftsführer sowie zwei Beisitzer wiederum für zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.Die vorgenannten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl im Amt.b) Der Stellvertreter, der 1. Geschäftsführer, der Schatzmeister sowie die Beisitzer im übrigen werden für zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.Die vorgenannten Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl im Amt.

    Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

  3. Der Vorstand tritt nach Möglichkeit monatlich zusammen. In dringenden Fällen hat der Vorsitzende den Vorstand auf Verlangen von mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder einzuberufen.
  4. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse im Sinne der Zielsetzung des Werberinges mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder.
  5. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Dem gemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenen Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften. Ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand Verbindlichkeiten bis zu einem werte von 511,29 € nach vorheriger Beratung im Vorstand und Zustimmung der einfachen Mehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder eingehen.
    Der Vorsitzende kann allein entscheiden bis zu einem Werte von 102,23 €.

§ 7 Ausschüsse

Zur Vorbereitung der verschiedenen Aktionen des Werberinges können Ausschüsse gebildet werden. Diese legen ihre erarbei-
teten Programme dem Vorstand vor, der darüber beschließt.

§ 8 Anträge der Mitglieder

Anträge sind dem Geschäftsführer zur Mitgliederversammlung spätestens zehn Tage vorher schriftlich vorzulegen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Werberinges beschließt die Mitglieder-versammlung mit 2/3-Mehrheit. Das Vermögen fließt der Gemeinde Weeze für einen gemeinnützigen Zweck zu. Der Zweck ist in dem Auflösungsbeschluss festzulegen.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter bleibt bis zu vollständigen Auflösung im Amt.